der Gerichtstermin für Zündorfs Jagd nach »Mittätern« wurde verschoben (ehemals 05. Dezember 2023). Das neue Datum wird hier zeitnah angekündigt.
Der renommierte Professor Andreas Fischer-Lescano hat eigens ein Gutachten für den Flyerservice Hahn geschrieben. Darin findet er harsche Worte, dass Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht das fiktive Unternehmen nicht unter Artenschutz-Grundrechtsschutz stellen (»der zweifellos unter Grundrechtsschutz stehenden Aktion ›Flyerservice Hahn‹«). Auf 30 Seiten gelangt Fischer-Lescano zu dem Schluss: »Die Aktion Flyerservice Hahn des Zentrums für Politische Schönheit stellt nach allen drei Kunstbegriffen, die das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat, Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar.«
Die Aktion beschreibt er als eine Art schwarzes Loch, das die AfD – qua ihrer Kunstaffinität – in sich hineinziehen sollte: »Zu keinem Zeitpunkt handelten Mitglieder des Zentrums in der Absicht, rechtlich wirksame Transaktionen oder gar Vermögensverschiebungen zu bewirken. Das war auch nicht die sichere Folge der Aktion, deren Ziel als hyperrealistische Aktionskunst es war, die AfD über die künstlerische Mimikry eines Flyer-Dienstleisters in die künstlerische Inszenierung einzubinden […]. Der Flyerservice war insofern das künstlerische Instrument, um mit der AfD in künstlerischen Kontakt zu treten – nicht, um die AfD im Rechtssinne zu täuschen, sondern um sich mit ihr im Kunstsinne auseinanderzusetzen«. Auch die Durchsuchungsbeschlüsse gegen das Zentrum hält Fischer-Lescano für »verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt«. Und dem Gericht empfiehlt er letztlich vornehmer ausgedrückt einen Nachhilfekurs in Sachen Grundgesetz und Kunstfreiheit: »In der Sache hat das Gericht den Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt.«